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§ 1435 ABGB (Leupold)

Leupold6. AuflAugust 2023

§ 1435 Auch Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, kann der Geber von dem Empfänger zurückfordern, wenn der rechtliche Grund, sie zu behalten, aufgehört hat.

Fassung JGS 1811/946

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