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§ 1429 ABGB (Mair)

Mair6. AuflAugust 2023

§ 1429 Eine Quittung, die der Gläubiger dem Schuldner für eine abgetragene neuere Schuldpost ausgestellt hat, beweist zwar nicht, dass auch andere ältere Posten abgetragen worden seien: wenn es aber gewisse Gefälle, Renten, oder solche Zahlungen betrifft, welche, wie Geld-, Grund-, Haus- oder Kapitalzinsen, aus eben demselben Titel und zur einer gewissen Zeit geleistet werden sollen; so wird vermutet, dass derjenige, welcher sich mit der Quittung des letztverfallenen Termines ausweist, auch die früher verfallenen berichtigt habe.

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