§ 1414 Wird, weil der Gläubiger und der Schuldner einverstanden sind; oder weil die Zahlung selbst unmöglich ist, etwas anderes an Zahlungs statt gegeben; so ist die Handlung als ein entgeltliches Geschäft zu betrachten.
Fassung JGS 1811/946
§ 1414 Wird, weil der Gläubiger und der Schuldner einverstanden sind; oder weil die Zahlung selbst unmöglich ist, etwas anderes an Zahlungs statt gegeben; so ist die Handlung als ein entgeltliches Geschäft zu betrachten.
Fassung JGS 1811/946