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§ 1414 ABGB (Mair)

Mair6. AuflAugust 2023

§ 1414 Wird, weil der Gläubiger und der Schuldner einverstanden sind; oder weil die Zahlung selbst unmöglich ist, etwas anderes an Zahlungs statt gegeben; so ist die Handlung als ein entgeltliches Geschäft zu betrachten.

Fassung JGS 1811/946

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