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§ 1412 ABGB (Mair)

Mair6. AuflAugust 2023

§ 1412 Die Verbindlichkeit wird vorzüglich durch die Zahlung, das ist: durch die Leistung dessen, was man zu leisten schuldig ist, aufgelöst (§ 469).

Fassung JGS 1811/946

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