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§ 1396 ABGB (Kepplinger)

Kepplinger6. AuflAugust 2023

§ 1396 Dieses kann der Schuldner nicht mehr, so bald ihm der Übernehmer bekannt gemacht worden ist; allein es bleibt ihm das Recht, seine Einwendungen gegen die Forderung anzubringen. Hat er die Forderung gegen den redlichen Übernehmer für richtig erkannt, so ist er verbunden, denselben als seinen Gläubiger zu befriedigen.

Fassung JGS 1811/946

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