§ 1385 Ein Irrtum kann den Vergleich nur insoweit ungültig machen, als er die Wesenheit der Person oder des Gegenstandes betrifft.
Fassung JGS 1811/946
§ 1385 Ein Irrtum kann den Vergleich nur insoweit ungültig machen, als er die Wesenheit der Person oder des Gegenstandes betrifft.
Fassung JGS 1811/946