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§§ 1376, 1377 ABGB (Nitsch)

Nitsch6. AuflAugust 2023

§ 1376 Die Umänderung ohne Hinzukunft einer dritten Person findet statt, wenn der Rechtsgrund, oder wenn der Hauptgegenstand einer Forderung verwechselt wird, folglich die alte Verbindlichkeit in eine neue übergeht.

Fassung JGS 1811/946

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