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§ 1359 ABGB (Ofner)

Ofner6. AuflAugust 2023

§ 1359 Haben für den nämlichen ganzen Betrag mehrere Personen Bürgschaft geleistet; so haftet jede für den ganzen Betrag. Hat aber eine von ihnen die ganze Schuld abgetragen; so gebührt ihr gleich dem Mitschuldner (§ 896) das Recht des Rückersatzes gegen die übrigen.

Fassung JGS 1811/946

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