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§ 1355 ABGB (Ofner)

Ofner6. AuflAugust 2023

§ 1355 Der Bürge kann in der Regel erst dann belanget werden, wenn der Hauptschuldner auf des Gläubigers gerichtliche oder außergerichtliche Einmahnung seine Verbindlichkeit nicht erfüllet hat.

Fassung JGS 1811/946

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