vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1348 ABGB (Ofner)

Ofner6. AuflAugust 2023

§ 1348 Wer dem Bürgen auf den Fall, dass derselbe durch seine Bürgschaft zu Schaden kommen sollte, Entschädigung zusagt, heißt Entschädigungsbürge.

Fassung JGS 1811/946

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte