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§ 1343 ABGB (Schuster)

Schuster6. AuflAugust 2023

§ 1343 Die rechtlichen Arten der Sicherstellung einer Verbindlichkeit und der Befestigung eines Rechtes, durch welche dem Berechtigten ein neues Recht eingeräumt wird, sind: die Verpflichtung eines Dritten für den Schuldner, und die Verpfändung.

Fassung JGS 1811/946

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