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§ 1341 ABGB (Wittwer)

Wittwer6. AuflAugust 2023

§ 1341 Gegen das Verschulden eines Richters beschwert man sich bei der höhern Behörde. Diese untersucht und beurteilt die Beschwerde von Amts wegen.

Fassung JGS 1811/946

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