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§ 1337 ABGB (Wittwer)

Wittwer6. AuflAugust 2023

§ 1337 Die Verbindlichkeit zum Ersatze des Schadens, und des entgangenen Gewinnes, oder zur Entrichtung des bedungenen Vergütungsbetrages haftet auf dem Vermögen, und geht auf die Erben über.

Fassung JGS 1811/946

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