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§ 1326 ABGB (Huber)

Huber6. AuflAugust 2023

§ 1326 Ist die verletzte Person durch die Misshandlung verunstaltet worden; so muss zumal, wenn sie weiblichen Geschlechtes ist, insofern auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden, als ihr besseres Fortkommen dadurch verhindert werden kann.

Fassung JGS 1811/946

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