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§ 1317 ABGB (Huber)

Huber6. AuflAugust 2023

§ 1317 Inwiefern bei öffentlichen Versendungsanstalten für den Schaden eine Haftung übernommen werde, bestimmen die besonderen Vorschriften.

Fassung JGS 1811/946

Seite 1527

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