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§ 1309 ABGB (Huber)

Huber6. AuflAugust 2023

§ 1309 Außer diesem Falle gebührt ihm der Ersatz von denjenigen Personen, denen der Schade wegen Vernachlässigung der ihnen über solche Personen anvertrauten Obsorge beigemessen werden kann.

Fassung JGS 1811/946

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