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§ 1303 ABGB (Wittwer)

Wittwer6. AuflAugust 2023

§ 1303 Inwieweit mehrere Mitschuldner bloß aus der unterlassenen Erfüllung ihrer Verbindlichkeit zu haften haben, ist aus der Beschaffenheit des Vertrages zu beurteilen.

Fassung JGS 1811/946

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