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§ 1293 ABGB (Wittwer)

Wittwer6. AuflAugust 2023

§ 1293 Schade heißt jeder Nachteil, welcher jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist. Davon unterscheidet sich der Entgang des Gewinnes, den jemand nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge zu erwarten hat.

Fassung JGS 1811/946

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