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§ 1290 ABGB (Schrammel)

Schrammel6. AuflAugust 2023

§ 1290 Ereignet sich der zufällige Schade, wofür die Entschädigung versichert worden ist; so muss der Versicherte, wenn kein unüberwindliches Hindernis dazwischen kommt, oder nichts anderes verabredet worden ist, dem Versicherer, wenn sie sich im nämlichen Orte befinden, binnen drei Tagen, sonst aber in derjenigen Zeitfrist davon Nachricht geben, welche zur Bekanntmachung der Annahme eines von einem Abwesenden gemachten Versprechens bestimmt worden ist (§ 862). Unterlässt er die Anzeige; kann er den Unfall nicht erweisen; oder kann der Versicherer beweisen, dass der Schade aus Verschulden des Versicherten entstanden ist; so hat dieser auch keinen Anspruch auf die versicherte Summe.

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