§ 1287 Der Vertrag, wodurch vermittelst einer Einlage ein gemeinschaftlicher Versorgungs-Fond für die Mitglieder, ihre Gattinnen oder Waisen errichtet wird, ist aus der Natur und dem Zwecke einer solchen Anstalt, und den darüber festgesetzten Bedingungen, zu beurteilen.
Fassung JGS 1811/946