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§ 1287 ABGB (Schrammel)

Schrammel6. AuflAugust 2023

§ 1287 Der Vertrag, wodurch vermittelst einer Einlage ein gemeinschaftlicher Versorgungs-Fond für die Mitglieder, ihre Gattinnen oder Waisen errichtet wird, ist aus der Natur und dem Zwecke einer solchen Anstalt, und den darüber festgesetzten Bedingungen, zu beurteilen.

Fassung JGS 1811/946

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