§ 1274 Staats-Lotterien sind nicht nach der Eigenschaft der Wette und des Spieles, sondern nach den jedes Mal darüber kundgemachten Plänen, zu beurteilen.
Fassung JGS 1811/946
§ 1274 Staats-Lotterien sind nicht nach der Eigenschaft der Wette und des Spieles, sondern nach den jedes Mal darüber kundgemachten Plänen, zu beurteilen.
Fassung JGS 1811/946