vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1247 ABGB (Webhofer-Neumayr)

Webhofer-Neumayr6. AuflAugust 2023

§ 1247 Was ein Mann seiner Ehegattin an Schmuck, Edelsteinen und anderen Kostbarkeiten zum Putze gegeben hat, wird im Zweifel nicht für gelehnt, sondern für geschenkt angesehen. Wenn aber ein verlobter Teil dem anderen; oder auch ein Dritter dem einen oder anderen Teile in Rücksicht auf die künftige Ehe etwas zusichert oder schenkt; so kann, wenn die Ehe ohne Verschulden des Geschenkgebers nicht erfolgt, die Schenkung widerrufen werden.

Fassung JGS 1811/946

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte