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Vor § 1175 ABGB (Schurr)

Schurr6. AuflAugust 2023

Siebenundzwanzigstes Hauptstück
Von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

1
Das österreichische Gesellschaftsrecht bietet eine Vielzahl an Rechtsformen, die für die kollektive Ausübung unternehmerischer bzw freiberuflicher Tätigkeit zur Verfügung stehen. Anhand der großen Anzahl von gerichtlichen Entscheidungen sieht man, dass auch die GesbR nach wie vor eine zentrale Rolle im österreichischen Gesellschaftsrecht spielt. Das Bundesgesetz zur Änderung des ABGB und des UG (GesbR-Reformgesetz) wurde am 21. November 2014 im BGBl I 2014/83 veröffentlicht und ist am 1. Jänner 2015 in Kraft getreten (6 Ob 45/18p). Mit der Neufassung von §§ 1175 ff ist es dem Gesetzgeber gelungen, die Rechtssicherheit beim Umgang mit dieser für die Praxis nach wie vor höchst relevanten Gesellschaftsform zu erhöhen. Im Zuge der Reform wurden die rechtlichen Wesenseigenschaften der GesbR präzise bestimmt, während diese aus der alten Fassung, die zum größten Teil noch auf die Urfassung des ABGB von 1811 zurückging, kaum abgeleitet werden konnten. Vor Inkrafttreten des GesbR-Reformgesetzes konnten die Konturen dieser essenziellen Gesellschaftsform weitgehend nur durch Rsp und Schrifttum definiert werden. Bereits im Zuge der Handelsrechtsreform 2005 hatte man die Reformbedürftigkeit des 27. Hauptstücks des ABGB diskutiert. Um die Handelsrechtsreform nicht zu verzögern, hatte man damals beschlossen, das Reformvorhaben der GesbR auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Im Jahr 2010 nahm eine Arbeitsgruppe des BMJ die Arbeit auf und erarbeitete den entsprechenden Diskussionsentwurf.

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