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§ 1167 ABGB (Reiner)

Reiner6. AuflAugust 2023

§ 1167 Bei Mängeln des Werkes kommen die für entgeltliche Verträge überhaupt geltenden Bestimmungen (§§ 922 bis 933b) zur Anwendung.

Fassung BGBl I 2001/48

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