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§ 1154a ABGB (Gruber-Risak)

Gruber-Risak6. AuflAugust 2023

§ 1154a Der nach Stück oder Einzelleistungen entlohnte Dienstnehmer kann einen den geleisteten Diensten und seinen Auslagen entsprechenden Vorschuss vor Fälligkeit des Entgelts verlangen.

Fassung RGBl 1916/69

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