Bestandobjekt
Bestandverhältnis
Das ABGB sieht für den Bestandvertrag in seinem 25. Hauptstück besondere Auflösungstatbestände vor, die neben den Vorschriften des allgemeinen Vertragsrechts (zB 7 Ob 205/15w [Vereinigung bei Erwerb des Bestandobjekts durch den Bestandnehmer]; 6 Ob 195/16v [Anfechtung wegen Irrtums]; 5 Ob 70/16d [Anfechtung wegen Arglist]; 6 Ob 12/21i [einvernehmliche Vertragsbeendigung] 10 Ob 29/22w [nachträgliche Übertragung des Mietgegenstands in das Eigentum des bisherigen Mieters nach § 15c WGG]; 4 Ob 82/22w [Rücktritt des Bestandgebers nach § 918 aufgrund eines Verzugs des Bestandnehmers mit bereits bei Vertragsabschluss fälligen Zahlungen für Kaution, Vertragserrichtung, Gebühren und Inventar]; s auch § 1116 Rz 13; § 1117 Rz 2 aE) anwendbar sind.