§ 1103 Wenn der Eigentümer sein Gut mit der Bedingung überlässt, dass der Übernehmer die Wirtschaft betreiben, und dem Übergeber einen auf die ganze Nutzung sich beziehenden Teil, z. B. ein Drittteil oder die Hälfte der Früchte geben soll; so entsteht kein Pacht-, sondern ein Gesellschaftsvertrag, welcher nach den darüber aufgestellten Regeln beurteilt wird.
Fassung JGS 1811/946