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§ 1090 ABGB (Pesek)

Pesek6. AuflAugust 2023

§ 1090 Der Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, heißt überhaupt Bestandvertrag.

Fassung JGS 1811/946

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