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§ 1089 ABGB (Schurr)

Schurr6. AuflAugust 2023

§ 1089 Auch bei gerichtlichen Verkäufen finden die über Verträge, und den Tausch- und Kaufvertrag insbesondere aufgestellten Vorschriften in der Regel statt; insofern nicht in diesem Gesetze, oder in der Gerichtsordnung eigene Anordnungen enthalten sind.

Fassung JGS 1811/946

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