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§ 1072 ABGB (Schurr)

Schurr6. AuflAugust 2023

§ 1072 Wer eine Sache mit der Bedingung verkauft, dass der Käufer, wenn er solche wieder verkaufen will, ihm die Einlösung anbieten soll, der hat das Vorkaufsrecht.

Fassung JGS 1811/946

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