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§ 1060 ABGB (Schurr)

Schurr6. AuflAugust 2023

§ 1060 Außer diesem Falle kann der Kauf sowohl von dem Käufer als Verkäufer nur wegen Verletzung über die Hälfte bestritten werden (§§ 934–935). Diese Beschwerde findet auch dann statt, wenn der Ausspruch des Kaufpreises einem Dritten überlassen worden ist.

Fassung JGS 1811/946

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