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§ 1046 ABGB (Schurr)

Schurr6. AuflAugust 2023

§ 1046 Das Geld ist kein Gegenstand des Tauschvertrages; doch lassen sich Gold und Silber als eine Ware, und selbst als Münzsorten insoweit vertauschen, als sie nur gegen andere Münzsorten, goldene nämlich gegen silberne, kleinere gegen größere Stücke verwechselt werden sollen.

Fassung JGS 1811/946

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