§ 1044 Die Verteilung der Kriegsschäden wird nach besondern Vorschriften von den politischen Behörden bestimmt.
Fassung JGS 1811/946
§ 1044 Die Verteilung der Kriegsschäden wird nach besondern Vorschriften von den politischen Behörden bestimmt.
Fassung JGS 1811/946