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§ 1039 ABGB (Schurr)

Schurr6. AuflAugust 2023

§ 1039 Wer ein fremdes Geschäft ohne Auftrag auf sich genommen hat, muss es bis zur Vollendung fortsetzen, und gleich einem Bevollmächtigten genaue Rechnung darüber ablegen.

Fortsetzungspflicht

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