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§ 1030 ABGB (Schurr)

Schurr6. AuflAugust 2023

§ 1030 Gestattet der Eigentümer einer Handlung, oder eines Gewerbes seinem Diener oder Lehrlinge, Waren im Laden oder außer demselben zu verkaufen; so wird vermutet, dass sie bevollmächtigt seien, die Bezahlung zu empfangen, und Quittungen dagegen auszustellen.

Fassung JGS 1811/946

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