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§ 1028 ABGB (Schurr)

Schurr6. AuflAugust 2023

§ 1028 Die Rechte solcher Geschäftsführer sind vorzüglich aus der Urkunde ihrer Bestellung, dergleichen unter Handelsleuten die ordentlich kundgemachte Befugnis der Unterzeichnung (Firma) ist, zu beurteilen.

Fassung JGS 1811/946

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