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§ 1005 ABGB (Schurr)

Schurr6. AuflAugust 2023

§ 1005 Bevollmächtigungsverträge können mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Die von dem Gewaltgeber dem Gewalthaber hierüber ausgestellte Urkunde wird Vollmacht genannt.

Fassung JGS 1811/946

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