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§ 1002 ABGB (Schurr)

Schurr6. AuflAugust 2023

Zweiundzwanzigstes Hauptstück
Von der Bevollmächtigung und anderen Arten der Geschäftsführung

 

§ 1002 Der Vertrag, wodurch jemand ein ihm aufgetragenes Geschäft im Namen des andern zur Besorgung übernimmt, heißt Bevollmächtigungsvertrag.

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