Zweiundzwanzigstes Hauptstück
Von der Bevollmächtigung und anderen Arten der Geschäftsführung
§ 1002 Der Vertrag, wodurch jemand ein ihm aufgetragenes Geschäft im Namen des andern zur Besorgung übernimmt, heißt Bevollmächtigungsvertrag.
Zweiundzwanzigstes Hauptstück
Von der Bevollmächtigung und anderen Arten der Geschäftsführung
§ 1002 Der Vertrag, wodurch jemand ein ihm aufgetragenes Geschäft im Namen des andern zur Besorgung übernimmt, heißt Bevollmächtigungsvertrag.