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§ 973 ABGB (Pletzer)

Pletzer6. AuflAugust 2023

§ 973 Wenn keine Zeit zur Zurückgabe festgesetzt, wohl aber die Absicht des Gebrauches bestimmt worden ist; so ist der Entlehner verbunden, mit dem Gebrauche nicht zu zögern, und die Sache so bald als möglich zurückzugeben.

Fassung JGS 1811/946

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