§ 968 Wird eine in Anspruch genommene Sache von den streitenden Parteien oder vom Gerichte jemanden in Verwahrung gegeben; so heißt der Verwahrer, Sequester. Die Rechte und Verbindlichkeiten des Sequesters werden nach den hier festgesetzten Grundsätzen beurteilt.
Fassung JGS 1811/946