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§ 960 ABGB (Pletzer)

Pletzer6. AuflAugust 2023

§ 960 Es können bewegliche und unbewegliche Sachen in Obsorge gegeben werden. Wird aber dem Übernehmer zugleich ein anderes, auf die anvertraute Sache sich beziehendes Geschäft aufgetragen; so wird er als ein Gewalthaber angesehen.

Fassung JGS 1811/946

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