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§ 958 ABGB (Pletzer)

Pletzer6. AuflAugust 2023

§ 958 Durch den Verwahrungsvertrag erwirbt der Übernehmer weder Eigentum, noch Besitz, noch Gebrauchsrecht; er ist bloßer Inhaber mit der Pflicht, die ihm anvertraute Sache vor Schaden zu sichern.

Fassung JGS 1811/946

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