§ 944 Ein unbeschränkter Eigentümer kann mit Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften auch sein ganzes gegenwärtiges Vermögen verschenken. Ein Vertrag aber, wodurch das künftige Vermögen verschenket wird, besteht nur insoweit, als er die Hälfte dieses Vermögens nicht übersteigt.
Fassung JGS 1811/946