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§ 917 ABGB (Hödl)

Hödl6. AuflAugust 2023

§ 917 Bei einem entgeltlichen Vertrage werden entweder Sachen mit Sachen, oder Handlungen, worunter auch die Unterlassungen gehören, mit Handlungen, oder endlich Sachen mit Handlungen und Handlungen mit Sachen vergolten.

Fassung RGBl 1916/69

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