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§ 907 ABGB (Kolmasch)

Kolmasch6. AuflAugust 2023

§ 907 Wird ein Vertrag ausdrücklich mit Vorbehalt der Wahl geschlossen, und dieselbe durch zufälligen Untergang eines oder mehrerer Wahlstücke vereitelt; so ist der Teil, dem die Wahl zusteht, an den Vertrag nicht gebunden. Unterläuft aber ein Verschulden des Verpflichteten; so muss er dem Berechtigten für die Vereitlung der Wahl haften.

Fassung JGS 1811/946

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