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§ 897 ABGB (Kolmasch)

Kolmasch6. AuflAugust 2023

§ 897 In Ansehung der Bedingungen bei Verträgen gelten überhaupt die nämlichen Vorschriften, welche über die den Erklärungen des letzten Willens beigesetzten Bedingungen aufgestellt worden sind.

Fassung JGS 1811/946

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