vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 879 ABGB (Kolmasch)

Kolmasch6. AuflAugust 2023

§ 879 (1) Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Insbesondere sind folgende Verträge nichtig:

wenn etwas für die Unterhandlung eines Ehevertrages bedungen wird;

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte