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§ 870 ABGB (Kolmasch)

Kolmasch6. AuflAugust 2023

§ 870 Wer von dem anderen Teile durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht (§ 55) zu einem Vertrage veranlasst worden, ist ihn zu halten nicht verbunden.

Fassung RGBl 1916/69

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