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§ 840 ABGB (Egglmeier-Schmolke)

Egglmeier-Schmolke6. AuflAugust 2023

§ 840 Ordentlicherweise sind die erzielten Nutzungen in Natur zu teilen. Ist aber diese Verteilung nicht tunlich; so ist jeder berechtigt, auf die öffentliche Feilbietung zu dringen. Der gelöste Wert wird den Teilhabern verhältnismäßig entrichtet.

Fassung JGS 1811/946

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