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§ 827 ABGB (Egglmeier-Schmolke)

Egglmeier-Schmolke6. AuflAugust 2023

§ 827 Wer einen Anteil an einer gemeinschaftlichen Sache anspricht, der muss sein Recht, wenn es von den übrigen Teilnehmern widersprochen wird, beweisen.

Fassung JGS 1811/946

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